AGB

Allgemeine Bedingungen für die Montage und Vermietung von Gerüsten
der Firma Gerüstbau Uwe Felsmann an Unternehmen

1.    Allgemeines/Geltung

1.1    Die Erstellung, der Um- und Abbau von Gerüsten sowie deren Überlassung und alle sonstigen Leistungen von uns erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Bedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die angebotenen Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen und Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2    Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritten finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, welches Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweisen, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2.    Angebot und Vertragsschluss

2.1    Alle Angebote von uns sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

2.2    Unsere Angaben zum Gerüst und den sonstigen Leistungen sowie unsere Darstellungen hierzu (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern beschreiben oder kennzeichnen die Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.3    Wir behalten uns das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von uns weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekanntgeben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von uns die Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und evtl. gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss des Vertrages führen.



3.    Vertragsgrundlagen

3.1    Grundlage und Bestandteil des Vertrages sind die für das Gerüstbaugewerbe jeweils in der jeweils gültigen Fassung geltenden DIN-Normen und EURO-Normen, insbesondere die DIN 4420, DIN EN 12811 und DIN 18451, soweit in diesen Bedingungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden.


4.    Preise und Zahlung

4.1    Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen sind gesondert zu vergüten.

4.2    Soweit einzelvertraglich keine andere Vereinbarung über Aufmaß und Abrechnung getroffen wird, erfolgen diese nach DIN 18451 in ihrer bei Auftragserteilung gültigen Fassung.

4.3    Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.4    Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich Nachträge etc.) gefährdet wird.

5.    Vorhaltezeit/Freigabe

5.1    Die Vorhaltezeit (vergütungspflichtige Standzeit) beginnt grundsätzlich mit dem Tag, der in den vertraglichen Vereinbarungen als Termin für den Beginn der Gebrauchsüberlassung angegeben ist, bzw. mit dem Tag, den der Auftragnehmer dem Auftraggeber als Fertigstellungstermin für das Gerüst oder für Teilabschnitte des Gerüstes mindestens am Tag zuvor mitteilt. Werden Gerüste vor dem vertraglich vereinbarten Gebrauchsüberlassungstermin fertiggestellt und von dem Auftraggeber genutzt, so gilt der Tag, an dem das Gerüst oder ein Gerüstabschnitt in Benutzung genommen wird als Beginn der Gebrauchsüberlassung.

Die Gebrauchsüberlassung endet mit der Freigabe des Auftraggebers zum Abbau des Gerüstes oder eines Teiles des Gerüstes, frühestens jedoch drei Werktage nach Zugehen der Mitteilung über die Freigabe beim Auftragnehmer. Die Freigabe hat in Textform zu erfolgen, z.B. unterschriebenes Schreiben im Original, Email oder Telefax. Mündliche oder fernmündliche Freimeldungen des Auftraggebers sind nur insoweit wirksam, als sie umgehend von uns bestätigt werden.

6.    Überlassung und Benutzung von Gerüsten

6.1    Die Gerüste sind dem Auftraggeber in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, sind wir verpflichtet, den vertragsgemäßen Zustand auf entsprechende Mitteilung durch den Auftraggeber wiederherzustellen.

6.2    Soweit die Veränderung nicht auf Gründen basiert, die wir zu vertreten haben oder Folge natürlichen Verschleißes bzw. vertragsgemäßen Gebrauchs sind, ist die Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.

6.3    Soweit nicht vom Auftraggeber vor Auftragserteilung besonders darauf hingewiesen wurde, können wir davon ausgehen, dass die Gerüsterstellung ohne erschwerende Umstände möglich ist. Wir können ohne gesonderten Hinweis davon ausgehen, dass

-    Ungehinderte Zufahrtsmöglichkeiten zur Montagestelle gegeben sind. Die Gerüstflächen müssen mit LKW angefahren werden können, bei größeren Gerüstflächen muss mindestens alle 50 m eine Zufahrt mit LKW an die Gerüstfläche möglich sein.

-    Das Gerüst auf ebenen, flachem und tragfähigem Gelände zu erstellen ist.

-    Keine sonstigen Hindernisse wie Sträucher, Leitungen, Kabeln etc. bestehen, die die Gerüsterstellung behindern, erschweren oder gar unmöglich machen.

-    Auf der Baustelle vorhandene Kräne und Aufzugsvorrichtungen dürfen von uns zum Gerüstmaterialtransport kostenfrei mitbenutzt werden, ebenso die auf der Baustelle vorhandenen Anschlüsse für Stark- und Lichtstrom sowie Wasser.

6.4    Sofern die die Gerüsterstellung erschwerenden Umstände nicht umgehend durch den Auftraggeber beseitigt werden, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zur Gerüsterstellung erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Auftraggebers selbst vorzunehmen.

6.5    Ohne ausdrücklichen, vorhergehenden Hinweis gehen wir davon aus, dass die Gerüstarbeiten in einem Zuge durchgeführt werden können.

6.6    Konstruktive Veränderungen am Gerüst dürfen ausschließlich von uns vorgenommen werden. Gleiches gilt für Gerüstaufbau, Gerüstumbau und Gerüstabbau.

7.    Besondere Pflichten des Auftraggebers

7.1    Der Auftraggeber stellt uns sämtliche für die vertragsgemäße Gerüsterstellung und Vorhaltung erforderlichen Daten und Informationen kostenfrei zur Verfügung.

7.2    Die Einholung eines statischen Nachweises zur Standfestigkeit des Untergrunds, auf das das Gerüst zu stellen ist, obliegt dem Auftraggeber.

7.3    Ebenso obliegt es dem Auftraggeber, auf eigene Kosten statische Nachweise zu führen, die das einzurüstende Objekt betreffen. Insbesondere gilt dies für statische Nachweise, dass die einzurüstende Fassade bzw. das einzurüstende Objekt geeignet ist, die durch Verankerung des Gerüsts übertragenen Kräfte aufzunehmen und abzuführen.

7.4    Ist zum Aufstellen des Gerüsts eine Baugenehmigung, eine Anmeldung oder eine sonstige Erlaubnis einer behördlichen Stelle oder die Einwilligung eines benachbarten Grundbesitzers erforderlich, so obliegt es dem Auftraggeber diese einzuholen und die hiermit verbundenen Kosten zu tragen. Er hat sicherzustellen, dass Voraussetzungen und Auflagen, auf deren Grundlage Genehmigungen etc. erteilt werden, vor Montagebeginn erfüllt sind.

7.5    Der Auftraggeber nimmt das Gerüst während der Vorhaltezeit in seine Obhut und ist für pflegliche Behandlung, Erhaltung und ordnungsgemäße Benutzung des Gerüstes durch ihn und die von ihm beauftragten Handwerker und sonstige Dritte verantwortlich.

7.6    Der Auftraggeber hat das Gerüst durch geeignete Maßnahmen gegen Diebstahl zu sichern.

7.7    Der Auftraggeber trägt das Risiko höherer Gewalt. Wird ein Gerüst infolge höherer Gewalt (z.B. Feuer, Sturm etc.) beschädigt oder zerstört, ist der Auftraggeber uns gegenüber verpflichtet, den hierdurch eingetretenen Schaden zu erstatten. Der Auftraggeber kann von uns den Wiederaufbau bzw. die Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes verlangen. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen sind jedoch gesondert zu vergüten.

7.8    Schilder/Planen etc. dürfen nur mit unserer Erlaubnis an den Gerüsten angebracht werden. Die Montage hat zwingend durch uns zu erfolgen und ist gesondert zu vergüten. Eine Bau- oder Sicherheitspolizeiliche Haftung durch uns erfolgt nicht, sie verbleibt ausschließlich beim Auftraggeber. Demgegenüber sind wir berechtigt, das von uns zu stellende Gerüst mit Werbeplanen zu versehen.

7.9    Der Auftraggeber ist verpflichtet, die nach der Gewerbeordnung erforderlichen Umkleideräume und Toiletten unentgeltlich und kostenfrei auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen.

7.10    Für die Standfestigkeit nicht von uns errichteter oder eingebrachter Bauteile und Einrichtungen haftet der Auftraggeber.

8.    Sachmängel

8.1    Das von uns überlassene Gerüst ist unverzüglich nach Überlassung vom Auftraggeber oder von den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig auf das Vorhandensein von Sachmängeln zu untersuchen. Offensichtliche Mängel oder solche, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, gelten als vom Auftraggeber genehmigt, wenn uns nicht binnen 7 Werktagen nach Überlassung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt das Gerüst auch insoweit als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigt. War der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist dieser frühe Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

8.2    Bei Sachmängeln am Gerüst sind wir innerhalb angemessener Frist zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt.

8.3    Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von uns, kann der Auftraggeber unter den in Ziffer 9 bestimmten Vorrausetzungen Schadenersatz verlangen.

8.4    Die Sachmängelhaftung entfällt, wenn das Gerüst durch Andere als uns geändert wird. Dies gilt insbesondere für Änderungen des Gerüsts durch den Auftraggeber selbst, von ihm beauftragte Handwerker oder sonstige Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers. Konstruktive Veränderungen am Gerüst dürfen ausschließlich von uns vorgenommen werden. Gleiches gilt für Gerüstaufbau, Gerüstumbau und Gerüstabbau.

9.    Haftung auf Schadenersatz

9.1    Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, Mängeln, Vertragsverletzungen, Verletzungen von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Regelung eingeschränkt.

9.2    Die Haftung ist beschränkt auf einfache Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Montage des Gerüsts, dessen Freiheit von Mängeln, die eine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit oder mehr als nur unerheblich beeinträchtigen sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben vom Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

9.3    Soweit wir hiernach dem Grunde nach auf Schadenersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängel des Gerüsts sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Gerüsts typischerweise zu erwarten sind.

9.4    Im Fall einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von € 5 Millionen je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

9.5    Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertretern, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von uns.

9.6    Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig sind und diese Auskünfte und Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

9.7    Die unter dieser Regelung getroffenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.    Schlussbestimmungen

10.1    Ist der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und uns nach unserer Wahl der Sitz unseres Unternehmens, der Ort, an dem das Gerüst zu erstellen ist oder der Sitz des Auftraggebers. Für gegen uns gerichtete Klagen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

10.2    Die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.3    Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Bedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenige rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser allgemeinen Bedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Sollten einzelne Regelungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht.


Stand: Januar 2020

 

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